Kasseler Wassergebühren: Bundesverwaltungsgericht entscheidet am 23.03.2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat angekündigt, am 23.03.2021 über die Rechtmäßigkeit der Kasseler Wassergebühren zu entscheiden. Das Kasseler Verwaltungsgericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatten die Erhebung einer Konzessionsabgabe, die die Stadt von sich selbst erhebt und auf die Wassergebühren aufschlägt, für rechtswidrig erklärt. Dagegen hatte die Stadt Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Zulassungsbeschluss hatte das oberste deutsche Verwaltungsgericht angekündigt, eine Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben nicht nur im Bereich der Wasser-, sondern auch im Bereich der Stromversorgung zu fällen.

Gauck verkennt Werteordnung des Grundgesetzes

Mit seiner Forderung für eine „erweiterte Toleranz in Richtung rechts“ für jene Menschen, für die „Sicherheit und gesellschaftliche Konformität“ wichtiger sei als Freiheit, Offenheit und Pluralität greift der ehemalige Bundespräsident Gauck die Grundlage unserer Gesellschaft an – nämlich die Werteordnung des Grundgesetzes. Denn das Grundgesetz will eine Gesellschaft errichten, die frei, offen und plural ist. Deshalb haben die Grundrechte einen so hohen Stellenwert und sichern Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit und Kunstfreiheit gegenüber staatlichen und privaten Übergriffen. Sie bewähren sich gerade bei Angriffen einer konformen Mehrheit gegenüber Minderheiten wie Ausländern, Moslems, Juden, Schwulen oder nicht konform Denkenden. Diese Freiheit gilt natürlich auch für jene, denen Sicherheit und Konformität wichtiger ist als Freiheit, Offenheit und Pluralität. In der Gesellschaft des Grundgesetzes ist es selbstverständlich erlaubt, dies offen zu vertreten. Es muss aber klar sein, dass diese Menschen die Werteordnung des Grundgesetzes zu Gunsten einer autoritären und konformen Ordnung verändern wollen. Gerade die höchsten Repräsentanten unserer Demokratie dürfen nicht müde werden, dies immer wieder herauszustellen – auch dann, wenn sie nicht mehr im Amt sind. Gauck macht genau das Gegenteil.
Bild: Deutscher Bundestag / Achim Melde

Neuer § 219a StGB dürfte verfassungswidrig sein – Opposition plant Verfassungsklage

Die von der Koalition aus Union und SPD beschlossene Änderung des § 219a StGB dürfte verfassungswidrig sein. Zwar wurde das Informationsverbot für Ärzte abgemildert. Nach wie vor ist es ihnen aber strafbewehrt verboten, umfassend über ihre Leistungen zu informieren. Damit greift auch die geänderte Strafvorschrift in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Ärzte ein. Denn das Grundrecht auf Berufsfreiheit umfasst auch das Recht, umfassend über die eigene Berufsausübung zu informieren und für sie zu werben. § 219a StGB verbietet dies strafbewehrt und greift damit in dieses Grundrecht ein. Dies wäre nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff zu Gunsten eines anderen schutzwürdigen Rechtsgutes erfolgt und dieser Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Rechtsgut zu schützen. Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 219a StGB verhindern, „dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird“. Damit ist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte geeignet, um dieses Gesetzesziel zu erreichen. Zweifel bestehen aber bereits bei der Erforderlichkeit des Eingriffs. Als milderes Mittel kommen Berufsausübungsregeln in Betracht, die nicht die bloße Information, sondern besonders aufdringliche oder grob anstößige Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verbieten. Ganz sicher ist ein solcher Eingriff aber nicht angemessen. Das Rechtsgut, zu dessen Gunsten hier in die Berufsfreiheit eingegriffen wird, hat selbst keinen Verfassungsrang. Zudem wird bereits die umfassende Information über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches strafbewehrt verboten. Einen derart massiven Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit kann der Schutzzweck des § 219a StGB, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt wird, nicht rechtfertigen. Die Fraktionen von FDP, Grünen und Linken haben eine Verfassungsklage angekündigt. Sie dürfte gute Erfolgsaussichten haben.

Attac: Absurdes Urteil des Bundesfinanzhofes

Mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Attac hat der Bundesfinanzhof ein Urteil gefällt, das – nimmt man es Ernst – nicht nur die Arbeit der Globalisierungsgegner beeinträchtigen wird. Denn das Gericht zieht der politischen Betätigung von gemeinnützigen Vereinen sehr enge Grenzen. Zwar dürften gemeinnützige Vereine sich auch politisch betätigen und „Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik“ erarbeiten, so das Gericht. Dies setze jedoch „ein Handeln in geistiger Offenheit voraus“, eine Voraussetzung, die die Richter bei Attac nicht als gegeben sehen. Vielmehr verbreite Attac seine Forderungen bei Kampagnen, „um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen“. Legt man diese Kriterien an Mietervereine und andere Verbraucherschutzvereine, Tierschutzvereine, Karnevalsvereine oder Umweltschutzvereine an, so wäre auch diesen die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Dies wird nicht geschehen. Und damit drängt sich der Eindruck auf, dass es dem höchsten deutschen Finanzgericht nicht um die politische Tätigkeit der gemeinnützigen Vereine im allgemeinen, sondern um die Beeinträchtigung der geistigen Wirkung der Arbeit von Attac geht.

Amerikas Demokratie im Notstand

US-Präsident Donald Trump hat den nationalen Notstand ausgerufen, um auf diese Weise am Parlament vorbei Mittel zum Bau einer Mauer an der Grenze zu Mexiko zu erhalten. Dabei geht es ihm nicht um die Bekämpfung eines nationalen Notstands – diesen gibt es in den USA nicht -, sondern um die Einlösung eines Versprechens, das er im Wahlkampf gegeben hatte. Und um die Erhöhung seiner Wiederwahlchancen. Um dies zu erreichen, verstößt Trump gegen einen fundamentalen Grundsatz aller westlichen Demokratien: Das Haushaltsrecht, also das Recht über die Einnahmen und Ausgaben des Staates zu entscheiden, liegt beim Parlament. Und das amerikanische Parlament verweigert ihm die Mittel zum Bau der Mauer. Anstatt dies zu akzeptieren, missbraucht Trump das Notstandrecht, höhlt den Grundsatz der Gewaltenteilung aus und setzt sich selbst an die Stelle des Haushaltsgesetzgebers. Amerikas Demokratie und Verfassung im Notstand.
Bild: Gage Skidmore from Peoria, AZ, United States of America [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)], via Wikimedia Commons

OLG München lockert Verkaufsverbot von Brötchen an Sonntagen

Das Oberlandesgericht München hat in einer auch bundesweit beachtenswerten Entscheidung das Verkaufsverbot von Brötchen an Sonntagen erheblich gelockert. In Bayern wie auch in anderen Bundesländern ist der Verkauf von Brötchen und anderen Bäckereiwaren durch Bäckereien an Sonntagen beschränkt. In Hessen dürfen Bäckereinen deshalb nur maximal sechs Stunden an Sonntagen geöffnet haben, in Bayern nur drei Stunden. Viele Bäckereien umgehen dieses Verbot, in dem sie Tische und Stühle aufstellen und sich in sogenannte Bäckereicafés verwandeln. Dann gilt für sie das wesentlich großzügigere Gaststättengesetz mit längeren Öffnungszeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Bäckereicafés „zubereitete Speisen“ anbieten. Zu klären ist also die (Rechts-)Frage, ob Brötchen eine zubereite Speise sind und deshalb auch außerhalb der Schließzeiten für Bäckereien verkauft werden dürfen. Das Oberlandesgericht hat diese Frage jetzt bejaht und damit das Verkaufsverbot für Brötchen erheblich gelockert. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht dies anders und wird den Bundesgerichtshof anrufen.

Nach erfolgreichem Bienen-Volksbegehren: Söder lädt zu rundem Tisch ein

Nachdem das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ mit gut einer Millionen Eintragungen vorzeitig auch die zweite Hürde übersprungen hat, lädt die bayerische Staatsregierung für den 20.02. 2019 zu einem rundem Tisch für mehr Artenvielfalt ein, so Ministerpräsident Söder auf Twitter: „Wir wollen parteiübergreifend Lösungen suchen und offen diskutieren. Unser Ziel ist ein gesellschaftlicher Konsens. Wir wollen Natur nicht gegen die Bauern schützen, sondern mit ihnen. Wir wollen versöhnen, statt zu spalten.“ Kommt es nicht zu einem Ergebnis, muss der Landtag über das Begehren abstimmen. Lehnt dieser das Begehren ab, muss ein Volksentscheid durchgeführt werden. Für diesen Fall will die Staatsregierung einen eigenen Gesetzentwurf alternativ zur Abstimmung stellen.

Brandenburg beschließt 50% Frauenquote bei Wahlen

Der Brandenburger Landtag hat die Parteien verpflichtet, eine Frauenquote von 50% für ihre Wahllisten einzuhalten. Für das Gesetz stimmten SPD, Linke und die Grünen, CDU und AfD votierten dagegen. Sie halten das Gesetz für verfassungswidrig. Die Landtagsmehrheit führte zur Begründung des Gesetzes an, dass auch 100 Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechtes Frauen in den Parlamenten deutlich unterrepräsentiert sind. So sind im Brandenburger Landtag lediglich 39% der Abgeordneten Frauen, in den Kommunalparlamenten des Landes nur 23%. Im Bundestag ist der Anteil der Frauen wegen des Einzuges der AfD sogar zurück gegangen und liegt nur noch bei 31,3%. Das Gesetz verlangt die Parität nur bei den Wahllisten der Parteien, die Wahlvorschläge der Parteien in den Wahlkreisen, die im Vorfeld ebenfalls diskutiert wurde und insbesondere von den Grünen gefordert wird, sind nicht betroffen. Das beschlossene Gesetz ist auch juristisch umstritten. So hält der juristische Dienst des Landtages in einem Gutachten, das die AfD-Fraktion in Auftrag gab, die geplante Regelung für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen das Verbot der Ungleichbehandlung der Geschlechter. Zudem greife es zu stark in das Auswahlrecht der Parteien ein. Allerdings wurde das Grundgesetz vor einigen Jahren geändert. Die bisherige Regelung in Art. 3 GG, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, wurde dahin ergänzt, dass der Staat zudem die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Damit dürfte der Ausgang eines zu erwartenden Verfassungsstreites zumindest offen sein.
Bild: Deutscher Bundestag/Achim Melde

FREIE WÄHLER: Klimaschutz in der bayerischen Verfassung verankern

Wer das Klima wirksam schützen möchte, müsse die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, so die bayerische FREIE WÄHLER Landtagsfraktion in einer Presseerklärung. Deshalb habe man bereits seit Jahren geordert, den Klimaschutz in der bayerischen Verfassung zu verankern. In der Koalition mit der CSU werde diese Forderung jetzt umgesetzt und das Verfahren zur Änderung der Verfassung eingeleitet. „Die Verfassung ist das maßgebende rechtliche Fundament, an dem sich auch unsere Gerichte orientieren“, erklärt der Fraktionsvorsitzende Florian Streibl. „Indem der Klimaschutz in der Bayerischen Verfassung verankert wird, lassen sich Klimaschutzziele wie etwa eine größtmögliche Nutzung Erneuerbarer Energien leichter durchsetzen.“ Außerdem trage die Änderung der grundsätzlich gestiegenen Bedeutung des Klimas Rechnung, so Streibl. Konkret sollen die in der Verfassung bereits aufgeführten Schutzgüter Boden, Wasser und Luft um das Schutzgut Klima ergänzt werden. Der Klimaschutz erhalte damit den Rang einer Staatszielbestimmung und werde ausdrücklich als vorrangige Aufgabe von Staat, Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts definiert. „Damit gehen wir einen wichtigen Schritt in unserem Bestreben, dem Schutz des Klimas größere Priorität einzuräumen und auf kommunaler und lokaler Ebene spürbar voranzutreiben“, erklärt Streibl.
Bild: Freie Wähler Landtagsfraktion

Brandenburg will per Gesetz Frauenquote für Parteilisten einführen

Die rot-rote Mehrheit im Brandenburger Landtag will die Parteien per Gesetz verpflichten, eine Frauenquote von 50% für ihre Wahllisten einzuhalten. Hintergrund ist, dass auch 100 Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechtes Frauen in den Parlamenten deutlich unterrepräsentiert sind. So sind im Brandenburger Landtag lediglich 39% der Abgeordneten Frauen, in den Kommunalparlamenten des Landes nur 23%. Im Bundestag ist der Anteil der Frauen wegen des Einzuges der AfD sogar zurück gegangen und liegt nur noch bei 31,3%. Der Gesetzentwurf verlangt die Parität nur bei den Wahllisten der Parteien, die Wahlvorschläge der Parteien in den Wahlkreisen, die im Vorfeld ebenfalls diskutiert wurde und insbesondere von den Grünen gefordert wird, sind nicht betroffen. Der Vorstoß ist auch juristisch umstritten. So hält der juristische Dienst des Landtages in einem Gutachten, das die AfD-Fraktion in Auftrag gab, die geplante Regelung für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und gegen das Verbot der Ungleichbehandlung der Geschlechter. Zudem greife es zu stark in das Auswahlrecht der Parteien ein. Allerdings wurde das Grundgesetz vor einigen Jahren geändert. Die bisherige Regelung in Art. 3 GG, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, wurde dahin ergänzt, dass der Staat zudem die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Damit dürfte der Ausgang eines zu erwartenden Verfassungsstreites zumindest offen sein.
Bild: Deutscher Bundestag/Achim Melde