Das Bundesverfassungsgericht wird am 16. und 17. Mai über die Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrages mündlich verhandeln. Gegenstand der Verhandlung sind insgesamt vier Verfassungsbeschwerden, drei betreffen den privaten und eine den nicht-privaten Bereich. Die Beschwerdeführer rügen vor allem, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag rechtlich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handelt mit der Folge, dass der Beitrag ohne die erforderliche Gesetzgebungskompetenz erlassen wurde. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Beitragsmodell, so die Beschwerdeführer, sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde. Er benachteilige außerdem Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten, weil der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen erhoben werde. Schließlich stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren können. Die Verfassungsbeschwerde im nicht-privaten Bereich rügt die Pflicht zur Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen sowie die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte.
Bild: By Mehr Demokratie (Mündliche Verhandlung in Karlsruhe) [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)], via Wikimedia Commons



Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Frauen keinen Anspruch darauf haben, dass Sparkassen in ihren Formularen die weibliche Form verwenden. Sie erleiden nach Auffassung des Gerichts keinen Nachteil, wenn sie in den Vordrucken mit dem sogenannten generischen Maskulinum angesprochen werden. Geklagt hatte eine Kundin der Sparkasse Saarbrücken, die nicht als Kunde oder Kontoinhaber bezeichnet werden will. Sie habe ein verfassungsmäßig verankertes Recht, als Frau in Sprache und Schrift erkennbar zu sein. Der BGH sieht es anders: Die verallgemeinernder Ansprache in der männlichen Form sei weder ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht noch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch die Vorinstanzen hatten den Anspruch der Klägerin verneint. Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken werde das generische Maskulinum geschlechtsneutral verwendet. Dies sei schon seit 2000 Jahren so und damit eine historisch gewachsene Übereinkunft und keine Diskriminierung. Damit setzen sich die Gerichte über neuere wissenschaftliche Forschungsergebnisse hinweg, die bei der Verwendung des sogenannten generischen Maskulinums eine Diskriminierung der Frauen nachgewiesen haben. Bei einem Obsiegen der Klägerin hätten mehr als 800 Vordrucke der Sparkassen verändert werden müssen. Die Klägerin will das Urteil nicht hinnehmen und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.
Die Unionsfraktion sieht bei § 219a StGB, der die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, keinen Änderungsbedarf. Dies geht aus einem Schreiben der neuen CDU-Generalsekretärin Kramp-Karrenbauer an die Funktionsträger der CDU hervor. Aus der Unionsfraktion werde es keine Unterstützung zur Abschaffung der Regelung geben, so Kramp-Karrenbauer. Deren Abschaffung wird wegen eines Strafprozesses gegen eine Gießener Ärztin gefordert, die auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches in ihrer Praxis hingewiesen hatte. Das Amtsgericht Gießen sah die Strafvorschrift als verwirklicht an und verurteilte die Ärztin zu einer Geldstrafe. Auch in Kassel wurden zwei Frauenärztinnen wegen eines Hinweises auf ihrer Internetseite angeklagt. Derzeit liegen Anträge der Fraktionen von FDP, Linken und Grünen vor. Linke und Grüne wollen die Vorschrift streichen, die FDP schlägt eine Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit vor. Offen ist das Verhalten der SPD. Die Fraktion hatte einstimmig die Abschaffung der Vorschrift beschlossen, einen eigenen Antrag aber aus Rücksicht auf die Union bisher nicht eingebracht. Da auch die AfD gegen eine Änderung der Vorschrift eintritt, kommt es auf die SPD an: Nur mit ihr wird es eine Änderung oder Abschaffung der Regelung geben.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat das Kopftuchverbot für eine Rechtsreferendarin in Bayern für rechtmäßig erklärt. Es hob auf die Berufung des Freistaates Bayern ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg auf. Dies hatte das Verbot noch für unzulässig erklärt. Zu dem Verwaltungsstreitverfahren war es gekommen, weil das bayerische Justizministerium der Klägerin bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgegeben hatte, dass sie „bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ kein Kopftuch tragen dürfe. Dies betraf insbesondere die Teilnahme als Vertreterin der Staatsanwaltschaft in Prozessen oder die Vernehmung von Zeugen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte die Auflage mit der Begründung aufgehoben, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Mordes gegen zwei Raser aufgehoben, die während eines illegalen Autorennens einen Unbeteiligten tödlich verletzt hatten. Das Landgericht Berlin hatte einen bedingten Vorsatz bejaht und auf dieser Grundlage eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verhängt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im konkreten Fall sah es keinen Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit.
Das Bundesland Bremen darf die Deutsche Fußball Liga grundsätzlich an den Mehrkosten für Polizeieinsätze bei sogenannten Hochrisikospielen beteiligen. Entsprechende Gebührenbescheide sind rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden. In der ersten Instanz hatte sich noch die DFL durchgesetzt. Die Revision wurde zugelassen, so dass wohl endgültig das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird. Streitgegenständlich ist ein Gebührenbescheid zur Partie Werder Bremen gegen den Hamburger Sportverein vom 19. April 2015 in Höhe von 425.000,- €. Seit 2015 erhebt das Land Bremen regelmäßig Gebührenbescheide wegen der Mehrkosten für Polizeieinsätze. Derzeit sind etwa zwei Millionen Euro als Gebühren aufgelaufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einzelne bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen für das Fach Humanmedizin teilweise willkürlich und damit mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die beanstandeten Vorschriften verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Diesen Anspruch leitet das Gericht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) ab. Die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen verstoßen zudem teilweise gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht fordert die Gesetzgeber auf, eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Elbvertiefung abgewiesen. Die Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe habe Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger. Die beiden Städte hatten negative Auswirkungen auf den Tourismus befürchtet, die Berufsfischer den Wegfall von Fangplätzen. Diese Nachteile seien – auch wegen der bereits bestehenden Vorbelastung – nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen, so das Gericht. Die Verkehrsfunktion der Elbe sei vorrangig.