Rundfunkbeitrag: Bundesverfassungsgericht prüft Verfassungsgemäßheit

Das Bundesverfassungsgericht wird am 16. und 17. Mai über die Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrages mündlich verhandeln. Gegenstand der Verhandlung sind insgesamt vier Verfassungsbeschwerden, drei betreffen den privaten und eine den nicht-privaten Bereich. Die Beschwerdeführer rügen vor allem, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag rechtlich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handelt mit der Folge, dass der Beitrag ohne die erforderliche Gesetzgebungskompetenz erlassen wurde. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Beitragsmodell, so die Beschwerdeführer, sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde. Er benachteilige außerdem Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten, weil der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen erhoben werde. Schließlich stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren können. Die Verfassungsbeschwerde im nicht-privaten Bereich rügt die Pflicht zur Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen sowie die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte.
Bild: By Mehr Demokratie (Mündliche Verhandlung in Karlsruhe) [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)], via Wikimedia Commons

 

 

Bundesverwaltungsgericht hält Rundfunkbeitrag in Teilen für verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages dann verfassungswidrig ist, wenn ein Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots nicht möglich ist. Das Gericht erklärte den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) in den Fällen für mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber nicht durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Damit gab das Gericht einer Klägerin Recht, die sich als Inhaberin eines Hostels gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer mit der Begründung wandte, dass dort mangels eines Empfangsgerät oder eines Internetzugangs das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen sei.

Hier geht es zur Presseerklärung des Gerichts: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

BVerwG 6 C 32.16 – Urteil vom 27. September 2017

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