Kasseler Wassergebühren: Verwaltungsgerichtshof muss neu entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Kasseler Wassergebühren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dieser hatte unter Verweis auf Bundesrecht die Kasseler Wassergebühren für rechtswidrig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass Bundesrecht nicht verletzt sei. Die Verletzung von hessischem Kommunalrecht, von der der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung offenbar ausgehe, sei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, ausdrücklich zu erklären, dass ihre Entscheidung auch auf der Verletzung des hessischen Kommunalrechts beruhe. Im Urteil fehlen Formulierungen wie „Unbeschadet dessen“ oder „Unabhängig davon“, so die Vorsitzende Richterin Prof. Brick in der mündlichen Verhandlung. Dem Bundesverwaltungsgericht selbst sei es jedoch nicht möglich, eine Verletzung hessischen Kommunalrechts festzustellen. Deshalb sei die Sache zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. „Es ist damit zu rechnen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof sein Urteil bestätigen und die Kasseler Wassergebühren für rechtswidrig erklären wird“, so der Kläger Dr. Bernd Hoppe, der für die Liste „Rettet die Bienen“ Mitglied der Kasseler Stadtverordnetenversammlung ist. „Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben unter Hinweis auf das hessische Kommunalrecht erklärt, dass es rechtswidrig ist, dass die Stadt von sich selbst eine Kommissionsabgabe verlangt, um diese dann auf die Gebührenzahler umzulegen.“

Kasseler Wassergebühren: Bundesverwaltungsgericht entscheidet am 23.03.2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat angekündigt, am 23.03.2021 über die Rechtmäßigkeit der Kasseler Wassergebühren zu entscheiden. Das Kasseler Verwaltungsgericht als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatten die Erhebung einer Konzessionsabgabe, die die Stadt von sich selbst erhebt und auf die Wassergebühren aufschlägt, für rechtswidrig erklärt. Dagegen hatte die Stadt Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Zulassungsbeschluss hatte das oberste deutsche Verwaltungsgericht angekündigt, eine Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben nicht nur im Bereich der Wasser-, sondern auch im Bereich der Stromversorgung zu fällen.

Kasseler Wassergebühren: Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zu

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser die Kasseler Wassergebühren für rechtswidrig erklärt hatte, zugelassen. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie könne, so das Gericht, im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation zur Klärung der Frage beitragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Konzessionsabgaben, die für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zweck der Wasserversorgung anfallen, zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes gehören. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof und zuvor das Kasseler Verwaltungsgericht hatten dies auf der Grundlage des Hessischen Kommunalabgabengesetzes hier verneint, weil die Stadt Kassel sowohl Eigentümer der Wasserwerke als auch Eigentümer der Wege und Straßen ist und die Konzessionsabgabe damit zu Lasten der Gebührenzahler von sich selbst erhebt.

Rechtswidrige Wassergebühren: Beschwerde der Stadt Kassel überzeugt Verwaltungsgerichtshof nicht

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat es auf die Beschwerde der Kassel abgelehnt, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Das Gericht hatte im Dezember für Recht erkannt, dass die Wassergebühren der Stadt Kassel rechtswidrig sind. Zugleich hatte es die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen hat die Stadt Beschwerde erhoben und die Zulassung der Revision verlangt. Der Beschwerde half das oberste hessische Verwaltungsgericht mit Beschluss nicht ab und hat die Akten an das Bundesverwaltungsgericht übersandt. Dort wird jetzt über die Zulassung der Beschwerde entschieden. In dem Rechtsstreit geht es um die Auslegung des hessischen Kommunalabgabengesetzes über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof abschließend entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist an diese Auslegung gebunden. Die Beschwerde der Stadt greift in ihrer Begründung deshalb auch nicht diese Auslegung an. Sie rügt lediglich, dass sie nicht ausreichend rechtlich gehört worden ist sowie eine Verletzung der ihr vom Grundgesetz eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie.

Bundesverwaltungsgericht verpflichtet Länder und Kommunen zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen Länder und Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zu verhängen. Das Gericht wies die Sprungrevisionen der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen erstinstanzliche Urteile zurück, in denen die Verwaltungsgerichte auf die Klage der Umwelthilfe die Städte Düsseldorf und Stuttgart verpflichtet hatten, in ihre Luftreinhaltepläne Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aufzunehmen, um dadurch die Immisionsgrenzwerte der Europäischen Union für Stickstoffdioxid einzuhalten. Da die Grenzwerte derzeit in etwa 70 Städten nicht eingehalten werden, haben die beiden Urteile auch Auswirkungen weit über Düsseldorf und Stuttgart hinaus.

Bundesverwaltungsgericht hält Rundfunkbeitrag in Teilen für verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages dann verfassungswidrig ist, wenn ein Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots nicht möglich ist. Das Gericht erklärte den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) in den Fällen für mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber nicht durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Damit gab das Gericht einer Klägerin Recht, die sich als Inhaberin eines Hostels gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer mit der Begründung wandte, dass dort mangels eines Empfangsgerät oder eines Internetzugangs das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen sei.

Hier geht es zur Presseerklärung des Gerichts: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

BVerwG 6 C 32.16 – Urteil vom 27. September 2017

Vorinstanzen:

Bundesverwaltungsgericht erteilt Oberbürgermeistern Maulkorb

Das Bundesverwaltungsgericht hat  die politischen Handlungsmöglichkeiten von Oberbürgermeistern und anderen kommunalen Amtsträgern erheblich eingeschränkt. Ein Oberbürgermeister sei zwar als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Dabei sei es ihm nicht gestattet, „die Ebene des rationalen Diskurses“ zu verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen, so das Gericht in einer Presseerklärung.

Gegen diese Grundsätze verstieß nach Auffassung des Gerichts der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD). Er hatte gegen eine Demonstration unter dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ zu einer Gegendemonstration aufgerufen und ab Beginn der ausländerfeindlichen Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausschalten lassen. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen.

Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration greife in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein, so nun das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden habe Geisel zudem die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und den „Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.“

Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Verhalten des Oberbürgermeisters nicht, das Oberverwaltungsgericht beanstandete nicht den Aufruf zur Gegendemonstration.