Corona-Demo in Kassel: Polizei handelte vorbildlich

Die Polizei hat bei den Corona-Versammlungen am vergangenen Wochenende in Kassel ihren Auftrag voll erfüllt und vorbildlich gehandelt. Durch ihre Strategie der Deeskalation kam es nicht zu Sachbeschädigungen, Körperverletzungen oder gar Toten. Sie trennte die Kritiker der Corona-Politik von Gegendemonstranten und schirmte die Kasseler Bevölkerung vor den Versammlungsteilnehmern ab. Allein durch dieses umsichtige Verhalten kam es nicht zu gewalttätigen Übergriffen.

Verwaltungsgerichte müssen Versammlungsfreiheit in Kassel wiederherstellen

Das Grundgesetz formuliert es sehr einfach. „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ In Kassel war diese Grundrecht vom rotgrünen Magistrat für einige Stunden außer Kraft gesetzt worden. Er verbot den Kritikern der Corona-Politik der Bundesregierung jede Versammlung in Kassel. Erst die Verwaltungsgerichte hoben dieses „offensichtlich rechtwidrige Verbot“ (VG Kassel) wieder auf. Es ist sehr bedauerlich, dass erst die Verwaltungsgerichte die Geltung des Grundgesetzes in Kassel wiederherstellen müssen. „Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.“, so das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1985. Dies gilt auch in Kassel. Hierauf haben die Verwaltungsgerichte zu Recht hingewiesen.

Bundesverwaltungsgericht erteilt Oberbürgermeistern Maulkorb

Das Bundesverwaltungsgericht hat  die politischen Handlungsmöglichkeiten von Oberbürgermeistern und anderen kommunalen Amtsträgern erheblich eingeschränkt. Ein Oberbürgermeister sei zwar als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Dabei sei es ihm nicht gestattet, „die Ebene des rationalen Diskurses“ zu verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen, so das Gericht in einer Presseerklärung.

Gegen diese Grundsätze verstieß nach Auffassung des Gerichts der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD). Er hatte gegen eine Demonstration unter dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ zu einer Gegendemonstration aufgerufen und ab Beginn der ausländerfeindlichen Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausschalten lassen. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen.

Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration greife in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein, so nun das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden habe Geisel zudem die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und den „Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.“

Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Verhalten des Oberbürgermeisters nicht, das Oberverwaltungsgericht beanstandete nicht den Aufruf zur Gegendemonstration.

 

VG Schleswig-Holstein: Gebührenbescheide für Polizeieinsatz bei Castor-Transport sind rechtswidrig

Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat zwei Gebührenbescheide der Bundespolizei für den Polizeieinsatz bei einem Castor-Transport aufgehoben. Die Kläger hatten sich an der Fahrstrecke angekettet und wurden von Beamten der Bundespolizei von dort entfernt. Die Kosten für den Einsatz in Höhe von über 8.000,- € stellte die Behörde den Klägern durch Bescheid in Rechnung. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, weil die Regelung der Kostentragungspflicht im Bundespolizeigesetz nicht bestimmt genug ist. Die Wahrnehmung ihres Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit bleibt für diese Kläger kostenlos. Wäre die schleswig-holsteinische Polizei tätig geworden, so hätte diese den Ersatz der Kosten von den Klägern verlangen können. Die Rechtsgrundlagen dort sind der Rechtsprechung detailliert genug. Ob dies jeder Bürger versteht?