Bundesverwaltungsgericht erteilt Oberbürgermeistern Maulkorb

Das Bundesverwaltungsgericht hat  die politischen Handlungsmöglichkeiten von Oberbürgermeistern und anderen kommunalen Amtsträgern erheblich eingeschränkt. Ein Oberbürgermeister sei zwar als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Dabei sei es ihm nicht gestattet, „die Ebene des rationalen Diskurses“ zu verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen, so das Gericht in einer Presseerklärung.

Gegen diese Grundsätze verstieß nach Auffassung des Gerichts der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD). Er hatte gegen eine Demonstration unter dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ zu einer Gegendemonstration aufgerufen und ab Beginn der ausländerfeindlichen Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausschalten lassen. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen.

Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration greife in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein, so nun das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden habe Geisel zudem die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und den „Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.“

Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Verhalten des Oberbürgermeisters nicht, das Oberverwaltungsgericht beanstandete nicht den Aufruf zur Gegendemonstration.