Illegale Autorennen: BGH hebt Mordurteil auf

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Mordes gegen zwei Raser aufgehoben, die während eines illegalen Autorennens einen Unbeteiligten tödlich verletzt hatten. Das Landgericht Berlin hatte einen bedingten Vorsatz bejaht und auf dieser Grundlage eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verhängt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im konkreten Fall sah es keinen Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit.

Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Voratz gehört zu den interessantesten und schwierigsten Fragen des Strafrechts. Die Abgrenzung ist nicht nur für das Strafmaß wichtig, sondern  bereits für die Frage, ob überhaupt strafbares Verhalten vorliegt. Denn nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Fahrlässiges Handeln wird nur dann bestraft, wenn dies wie bei Totschlag oder Körperverletzung ausdrücklich durch das Gesetz angeordnet wird. Bei dem bedingten Vorsatz nimmt der Täter den Erfolg, also etwa die Verletzung des Körpers, billigend in Kauf. Es ist ihm schlicht gleichgültig, ob ein anderer zu Schaden kommt. Aber auch bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter, dass er sorgfaltswidrig handelt. Er vertraut jedoch darauf, dass es noch einmal gut gehen wird.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen haben, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Gleichzeitig hat das Landgericht für diesen Zeitpunkt festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien „absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren“. Nach diesen Feststellungen, so der BGH,  war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, habe es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht gegeben.

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