OLG München lockert Verkaufsverbot von Brötchen an Sonntagen

Das Oberlandesgericht München hat in einer auch bundesweit beachtenswerten Entscheidung das Verkaufsverbot von Brötchen an Sonntagen erheblich gelockert. In Bayern wie auch in anderen Bundesländern ist der Verkauf von Brötchen und anderen Bäckereiwaren durch Bäckereien an Sonntagen beschränkt. In Hessen dürfen Bäckereinen deshalb nur maximal sechs Stunden an Sonntagen geöffnet haben, in Bayern nur drei Stunden. Viele Bäckereien umgehen dieses Verbot, in dem sie Tische und Stühle aufstellen und sich in sogenannte Bäckereicafés verwandeln. Dann gilt für sie das wesentlich großzügigere Gaststättengesetz mit längeren Öffnungszeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Bäckereicafés „zubereitete Speisen“ anbieten. Zu klären ist also die (Rechts-)Frage, ob Brötchen eine zubereite Speise sind und deshalb auch außerhalb der Schließzeiten für Bäckereien verkauft werden dürfen. Das Oberlandesgericht hat diese Frage jetzt bejaht und damit das Verkaufsverbot für Brötchen erheblich gelockert. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht dies anders und wird den Bundesgerichtshof anrufen.