Das Bundesverfassungsgericht wird am 16. und 17. Mai über die Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Rundfunkbeitrages mündlich verhandeln. Gegenstand der Verhandlung sind insgesamt vier Verfassungsbeschwerden, drei betreffen den privaten und eine den nicht-privaten Bereich. Die Beschwerdeführer rügen vor allem, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag rechtlich um eine Steuer und nicht um einen Beitrag handelt mit der Folge, dass der Beitrag ohne die erforderliche Gesetzgebungskompetenz erlassen wurde. Zudem verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Beitragsmodell, so die Beschwerdeführer, sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde. Er benachteilige außerdem Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten, weil der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen erhoben werde. Schließlich stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren können. Die Verfassungsbeschwerde im nicht-privaten Bereich rügt die Pflicht zur Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen sowie die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte.
Bild: By Mehr Demokratie (Mündliche Verhandlung in Karlsruhe) [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)], via Wikimedia Commons