Separatismus ist kein Grundrecht

In der Diskussion um die Abspaltung Kataloniens von Spanien wird gern übersehen, dass das Völkerrecht zunächst die territoriale Integrität aller Staaten schützt. Es gibt deshalb kein allgemeines Sezessionsrecht, auch nicht für Minderheiten. Dies entsteht erst dann, wenn eine ethnische oder religiöse Gruppe in fundamentaler Weise diskriminiert wird und zwar gerade wegen ihrer Gruppeneigenschaft. Eine solche Diskriminierung der Katalanen in Spanien wird nicht behauptet. Im Gegenteil: Die Region Katalonien verfügt über eine weitgehende Autonomie und kann ihre Rechte in Spanien durchsetzen. Ein Recht der Katalanen auf Sezession besteht daher nicht. Das durchgeführte Referendum war auch durch das Völkerrecht nicht gedeckt. Etwa anderes gilt, wenn im Rahmen der Verfassung und des geltendes innerstaatlichen Rechts Abstimmungen über eine Sezession stattfinden wie zuletzt in Schottland. Hier hatte Großbritannien sich ausdrücklich mit dem schottischen Referendum einverstanden erklärt.

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Bundesverwaltungsgericht hält Rundfunkbeitrag in Teilen für verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages dann verfassungswidrig ist, wenn ein Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots nicht möglich ist. Das Gericht erklärte den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) in den Fällen für mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber nicht durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Damit gab das Gericht einer Klägerin Recht, die sich als Inhaberin eines Hostels gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer mit der Begründung wandte, dass dort mangels eines Empfangsgerät oder eines Internetzugangs das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen sei.

Hier geht es zur Presseerklärung des Gerichts: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

BVerwG 6 C 32.16 – Urteil vom 27. September 2017

Vorinstanzen:

Satirepartei Die Partei muss keine Strafe zahlen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine von der Bundestagsverwaltung gegen die Satirepartei Die Partei verhängte Strafzahlung aufgehoben. Die Partei hatte im Jahr 2014 eine Lücke im Parteiengesetz genutzt und Geld verkauft, um damit zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen waren dann wiederum Grundlage für staatliche Zuwendungen. Damit ahmte sie die AfD nach, die Gold ohne Gewinnabsicht verkauft hatte, ebenfalls allein mit dem Ziel, Einnahmen zu erzielen. Gegen die AfD hatte die Bundestagsverwaltung keine Strafzahlung verhängt. Das Verwaltungsgericht sah kein gesetzeswidriges Verhalten der Satirepartei und gab deren Klage statt. Ihr Vorsitzender Sonneborn erklärte, dass er das Urteil akzeptiere und keine Rechtsmittel einlegen werde. Dies ist jedoch von der Bundestagsverwaltung zu erwarten. Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Gesetzeslücke geschlossen.

Bundesverwaltungsgericht erteilt Oberbürgermeistern Maulkorb

Das Bundesverwaltungsgericht hat  die politischen Handlungsmöglichkeiten von Oberbürgermeistern und anderen kommunalen Amtsträgern erheblich eingeschränkt. Ein Oberbürgermeister sei zwar als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Dabei sei es ihm nicht gestattet, „die Ebene des rationalen Diskurses“ zu verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen, so das Gericht in einer Presseerklärung.

Gegen diese Grundsätze verstieß nach Auffassung des Gerichts der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD). Er hatte gegen eine Demonstration unter dem Motto „Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ zu einer Gegendemonstration aufgerufen und ab Beginn der ausländerfeindlichen Demonstration an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausschalten lassen. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen.

Der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration greife in unzulässiger Weise in den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung ein, so nun das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Aufruf, das Licht auszuschalten, und dem tatsächlichen Ausschalten der Beleuchtung an städtischen Gebäuden habe Geisel zudem die Grenzen der Äußerungsbefugnis, sich in sachlicher und rationaler Weise mit den Geschehnissen in der Stadt Düsseldorf auseinanderzusetzen, überschritten und den „Bereich politischer Kommunikation durch diskursive Auseinandersetzung verlassen.“

Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verwaltungsgericht verurteilte das Verhalten des Oberbürgermeisters nicht, das Oberverwaltungsgericht beanstandete nicht den Aufruf zur Gegendemonstration.

 

BGH kippt weitere Entgeltklauseln der Banken

Der Bundesgerichts hat erneut die Rechte von Verbrauchern gegenüber ihren Banken gestärkt. So erklärte er mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse für unwirksam. Die Richter hebten die Gebühren für annullierte Daueraufträge und für die Unterrichtung über zu Recht abgelehnte Lastschriften auf.

Zur Presseerklärung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=79500&pos=1&anz=141

EuGH: Ungarn und Slowakei müssen Flüchtlinge aufnehmen

Der Europäische Gerichtshof hat die Klagen von Ungarn und der Slowakei gegen die Aufnahme von Flüchtlinge abgewiesen. Als Reaktion auf die Flüchtlingskrise, hatte der Rat der Europäischen Union einen Beschluss erlassen, um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstützen. Der Beschluss sieht vor, dass 120 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren aus diesen beiden Mitgliedstaaten in die anderen Mitgliedstaaten der Union umgesiedelt werden. Der angefochtene Beschluss erging auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV, der bestimmt: „Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“ Die Slowakei und Ungarn, die wie die Tschechische Republik und Rumänien im Rat gegen die Annahme des Beschlusses gestimmt hatten, beantragten beim Gerichtshof, den Beschluss für nichtig zu erklären. Diese Klagen wies der EuGH ab. Diese Regelung trage, so das Gericht, tatsächlich und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können.

Bild: By Bdx (Own work) [CC0], via Wikimedia Commons, this file is made available under the Creative Commons CC0 1.0 Universal Public Domain Dedication.

Presseerklärung des Gerichts: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-09/cp170091de.pdf

Katholische Bekenntnisschule weist Moslem ab

Eine katholische Bekenntnisschule weist einen kleinen muslimischen Jungen ab, weil dieser den falschen Glauben hat. Das Verwaltungsgericht Minden bestätigt die Entscheidung der Schule. Zu Unrecht.

Bekenntnisschulen, es gibt sie nur noch in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, sind vom Staat finanzierte Schulen, in denen „Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen“ werden. So steht es im Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Verfassung. Ausweislich des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes müssen die Lehrer an Bekenntnisschulen dem betreffenden Bekenntnis angehören. Außerdem wird Religionsunterricht in der Regel nur im Schulbekenntnis erteilt und Erziehungsberechtigte von Nicht-Bekenntniskindern müssen als Voraussetzung für die Aufnahme eine Einverständniserklärung über die Unterrichtung und Erziehung im Schulbekenntnis unterzeichnen. Eine solche Einverständniserklärung wollten die muslimischen Eltern nicht abgeben. Ihr Sohn wurde daraufhin von der Schule nicht aufgenommen.

Bemerkenswert ist an diesem Fall, dass die betreffende Schule nur noch von etwa 40% katholischen Schülern besucht wird. Zum Kollegium gehören auch evangelische Lehrer und bis vor kurzem wurde dort auch evangelischer Religionsunterricht erteilt. Es war in der Vergangenheit auch problemlos möglich, dass bekenntnisfremde Eltern ihre Kinder – auf einem Formblatt der Schule – vom katholischen Religionsunterricht abmelden konnten. Juristisch dürfte die Schule damit ihren Charakter als Bekenntnisschule verloren haben. Es fehlt – und zwar sehr deutlich – an der für eine Bekenntnisschule erforderlichen Homogenität im katholischen Glauben. Allein diese rechtfertigt ja das Erfordernis einer entsprechenden Einverständniserklärung der Eltern.

In Niedersachsen verlieren Schulen ihren Charakter als Bekenntnisschulen, wenn mehr als 30% bekenntnisfremde Kinder beschult werden. In Nordrhein-Westfalen fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Darauf beruft sich das Verwaltungsgericht Minden. Mit ein wenig Mut hätte das Gericht diese Regelung entsprechend anwenden können. Oder auch unabhängig davon entscheiden können, was jedem unmittelbar einleuchtet: Eine katholische Bekenntnisschule, in der die katholischen Schüler nur noch eine Minderheit sind, kann keine katholische Bekenntnisschule mehr sein.

VG Minden, Urteil vom 28.02.2014 – 8 K 1719/13

taz vom 28.02.2014

Neue Westfälische vom 01.03.2014

wdr vom 28.02.2014

Bundesverfassungsgericht: 3%-Klausel bei Europawahl verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer knappen Mehrheit von fünf zu drei Richterstimmen entschieden, dass die erst kürzlich eingeführte 3%-Klausel bei der Europawahl mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unvereinbar und damit grundgesetzwidrig ist. Zu Recht. Dieser sehr formal anzuwendende Grundsatz besagt, dass alle bei einer Wahl abgegebenen Stimmen den gleichen Wert haben müssen. Die streitbefangene Klausel bewirkt jedoch, dass jene Stimmen, die für Parteien abgegeben wurden, die diese Hürde nicht überspringen, keinen Wert haben. Damit besteht zwischen diesen Stimmen und jenen Stimmen, die auf die Parteien entfallen sind, in das Parlament einziehen, keine Gleichheit.

Allerdings kann die Begründung des Gerichts nicht überzeugen. Denn eine Wahlrechtsungleicheit haben wir auch bei den Bundes- und Landtagswahlen. Hier gilt sogar eine 5%-Klausel. Diese wird damit gerechtfertigt, dass unsere nationalen Parlamente die Aufgabe haben, eine Regierung zu bilden. Viele kleine Parteien würden diese Aufgabe erschweren. Das Europaparlament habe diese Aufgabe (noch) nicht. Außerdem bestehe das Europaparlament bereits aus Vertretern von über 160 Parteien, so das Bundesverfassungsgericht. Fünf weitere kleine Parteien aus Deutschland würden den Charakter des Parlaments deshalb nicht verändern.

Richtiger dürfte die Einsicht sein, dass auch die 5%-Klausel bei den Bundes- und Landtagswahlen gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstößt. Die Wahlrechtsgrundsätze sichern den demokratischen Charakter der Wahlen. Dies gilt insbesondere für die Wahlrechtsgleichheit. Nur eine Wahl, bei der alle Stimmen das gleiche Gewicht haben, ist eine demokratische Wahl. Hier kommt hinzu, dass diese Klauseln die Gründung neuer Parteien zumindest behindern. Begünstigt werden die bereits etablierten und großen Parteien – jene Parteien also, die diese Klauseln eingeführt haben und jetzt verteidigen.

Fall Edathy: Rechtsstaat außer Kraft

Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind im Fall des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy gleich mehrfach außer Kraft gesetzt worden. Da ermittelt zunächst die Polizei und anschließend die Staatsanwalt gegen Edathy, weil dieser – nach den deutschen Gesetzen legal – in Kanada Bilder von nackten Jungen erworben hat. Von den Ermittlungen wird der damalige Innenminister Friedrich in Kenntnis gesetzt, der diese Information rechtswidrig an den SPD-Vorsitzenden Gabriel weitergibt. Dieser informiert den damaligen Fraktionsvorsitzenden Steinmeier und den Fraktionsgeschäftsführer Oppermann. Oppermann ruft  beim BKA-Präsidenten an und erhält von diesem – rechtswidrig – die Bestätigung der Informationen von Friedrich. Die Staatsanwaltschaft führt rechtswidrig eine Hausdurchsuchung bei Edathy durch, obwohl die Ermittlungen ergeben hatten, dass dieser weder kinderpornographische Bilder erworben hatte noch solche besitzt. Zur Rechtfertigung der Maßnahme beruft die Staatsanwaltschaft eine Pressekonferenz ein und erläutert – rechtswidrig – Details aus den Ermittlungsakten. Details übrigens, die sämtlich ein strafloses Verhalten von Edathy beschreiben.

Warum haben sich diese hohen und höchsten Repräsentanten – fast ausnahmslos Juristen – nicht an die Gesetze gehalten? Warum halten sie fundamentale Grundsätze des Rechtsstaates nicht ein? Derzeit wird von allen Beteiligten sehr viel über diese Angelegenheit geredet. Eine Antwort auf diese Fragen blieb bisher aus.

Verlängerung der Wahlzeit des Bundestages ist undemokratisch

Die von Bundestagspräsident Norbert Lammert vorgeschlagene Verlängerung der Wahlzeit des Bundestages auf fünf Jahre ist undemokratisch, weil sie die demokratische Legitimation der politisch Handelnden verringert. Der Abstand zwischen den Wählerinnen und Wählern und den Gewählten würde sich vergrößern und die Einflussmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger auf die Politik noch einmal verringern. Die Große Koalition sollte ihre verfassungsändernde Mehrheit nicht zum Abbau der Demokratie nutzen, sondern im Grundgesetz ein Mehr an Demokratie verankern. So könnte man endlich Volksabstimmungen ermöglichen, zu der es nach ebenso herrschender wie falscher Auffassung einer Grundgesetzänderung bedarf. Oder man könnte die Wahlzeit des Bundestages verkürzen, um so den Einfluss der Bürgerinnen und Bürger auf die Politik zu stärken. Im Bereich der Grundrechte ist eine Stärkung des Persönlichkeitsrechtes dringend erforderlich, um den massiven Eingriffen in dieses Recht besser begegnen zu können.