
Das Grundgesetz formuliert es sehr einfach. „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ In Kassel war diese Grundrecht vom rotgrünen Magistrat für einige Stunden außer Kraft gesetzt worden. Er verbot den Kritikern der Corona-Politik der Bundesregierung jede Versammlung in Kassel. Erst die Verwaltungsgerichte hoben dieses „offensichtlich rechtwidrige Verbot“ (VG Kassel) wieder auf. Es ist sehr bedauerlich, dass erst die Verwaltungsgerichte die Geltung des Grundgesetzes in Kassel wiederherstellen müssen. „Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.“, so das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1985. Dies gilt auch in Kassel. Hierauf haben die Verwaltungsgerichte zu Recht hingewiesen.





Die Landtagsfraktion der FREIEN WÄHLER begrüßt die Entscheidung der bayerischen Staatsregierung, eine Grundgesetzänderung zur Mitfinanzierung der Schulen durch den Bund abzulehnen, um auf diese Weise die föderalen Rechte Bayerns zu wahren. „Der ‚Digitalpakt Schule‘ ist ein zentralistischer Wolf im föderalen Schafspelz. Dadurch würden die föderalen Strukturen der Bundesrepublik und insbesondere die Bildungskompetenzen der Länder durch die Hintertüre aufgebrochen“, so der Fraktionsvorsitzende der FREIEN WÄHLER, Florian Streibl. „Es steht zu befürchten, dass Berlin hier massiv in die Bildungsstrukturen der Länder eingreifen möchte. Diesen vergifteten Apfel lehnen wir FREIEN WÄHLER klar ab.“
In der Auseinandersetzung um das Unabhängigkeitsstreben der Region Katalonien beruft sich die spanische Regierung auf eine Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts, wonach das Referendum gegen die spanische Verfassung verstößt. Die dortige Rechtslage stimmt mit der Rechtslage in Deutschland überein. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf den auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhenden Nationalstaat entschieden, dass die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“ seien. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder sei unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Diese verstoßen, so das Gericht bereits im Jahr 1993, gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Kläger wollten in Bayern eine Volksabstimmung über den Austritt Bayerns aus der Bundesrepublik abhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die politischen Handlungsmöglichkeiten von Oberbürgermeistern und anderen kommunalen Amtsträgern erheblich eingeschränkt. Ein Oberbürgermeister sei zwar als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Dabei sei es ihm nicht gestattet, „die Ebene des rationalen Diskurses“ zu verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen, so das Gericht in einer Presseerklärung.