VGH Kassel: Überschreitung der Grenzwerte allein rechtfertigt kein Fahrverbot – Urteil des VG Wiesbaden vor Aufhebung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, das die Stadt Frankfurt verpflichtete, in ihren Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge aufzunehmen. Weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie enthalte ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe, sondern verpflichte allein zur Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwertes. Die Überschreitung der Grenzwerte genüge deshalb nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrverboten. Vielmehr kommen diese nur als letzte Mittel in Betracht. Sie müssen unabdingbar notwendig sein, um den Grenzwert im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen, so das oberste hessische Verwaltungsgericht.  Deshalb seien in einer Einzelfallprüfung unter anderem tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob als milderes Mittel über die übrigen schon vorgesehenen Maßnahmen hinaus auch streckenbezogene Fahrverbote in Betracht kommen können. Diesen Anforderungen, so der Hof, genüge das Urteil des Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshof hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (noch) nicht auf. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung wurde nunmehr die Berufung vom Hof durch Beschluss zugelassen. Es schließt sich jetzt das eigentliche Berufungsverfahren an. Aufgrund der Begründung des Hofes kann man aber mit einer Aufhebung des Urteils rechnen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte es zudem ab, im Wege eines Eilverfahrens die Stadt Frankfurt zu verpflichten, ab dem 1. Februar 2019 Fahrverbotszonen einzurichten. Auch dies deutet darauf hin, dass am Ende die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden stehen wird.

 

Bundesverfassungsgericht weist Anträge der AfD zu Flüchtlingspolitik zurück

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat drei Anträge der AfD-Bundestagsfraktion zur Flüchtlingspolitik in einem Organstreitverfahren als unzulässig verworfen. Die Anträge richteten sich gegen die Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an der deutschen Grenze im Jahr 2015 durch die Bundesregierung. Das Bundesverfassungsgericht entschied nicht in der Sache, sondern wies die Anträge zurück, weil die AfD-Fraktion nicht hinreichend dargelegt hat, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Anträge zielten nach Auffassung des Gerichts auf die Wahrung objektiven Rechts und die Verpflichtung zu einer Handlung – der Zurückweisung von Asylbewerbern an den Grenzen. Dies sei in einem Organstreitverfahren nicht zulässig.
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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern gegenüber Kirchen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Arbeitnehmern gegenüber Kirchen gestärkt. Bisher war es den Kirchen erlaubt, bei Einstellungen allein Bewerber ihrer Konfession zu berücksichtigen. Dieses Recht der Kirchen hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr auf der Grundlage des deutschen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Gleichbehandlungsrichtlinie in Beschäftigung und Beruf der Europäischen Union eingeschränkt. Im konkreten Fall ging es um die Bewerbung auf eine Referentenstelle der Diakonie der evangelischen Kirche. Gegenstand der Tätigkeit sollte insbesondere die Erarbeitung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sein. Die konfessionslose Klägerin hatte sich auf die Stelle beworben und war nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine rechtswidrige Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion und sprach ihr eine Entschädigung zu. Eine Benachteiligung wegen der Religion ist, so das Gericht unter Hinweis auf das Europäische Recht, nur dann zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Dies sei hier nicht der Fall.

§ 219a StGB ist verfassungswidrig

§ 219a StGB verbietet es Ärzten strafbewehrt, auf ihren Internetseiten darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. So jedenfalls haben es mehrere Amts- und Landgerichte entschieden, zuletzt das Landgericht Gießen. In dieser Auslegung dürfte die Vorschrift verfassungswidrig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Ärzte eingreift. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit umfasst auch das Recht, öffentlich über die eigene Berufsausübung zu informieren und für sie zu werben. § 219a StGB in der Auslegung der Strafgerichte verbietet dies strafbewehrt und greift damit in dieses Grundrecht ein. Dies wäre nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff zu Gunsten eines anderen schutzwürdigen Rechtsgutes erfolgt und dieser Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Rechtsgut zu schützen. Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 219a StGB verhindern, „dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird“. Damit ist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte geeignet, um dieses Gesetzesziel zu erreichen. Zweifel bestehen aber bereits bei der Erforderlichkeit des Eingriffs. Als milderes Mittel kommen Berufsausübungsregeln in Betracht, die nicht die bloße Information, sondern besonders aufdringliche oder grob anstößige Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verbieten. Ganz sicher ist ein solcher Eingriff aber nicht angemessen. Das Rechtsgut, zu dessen Gunsten hier in die Berufsfreiheit eingegriffen wird, hat selbst keinen Verfassungsrang. Zudem wird bereits die Information über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches strafbewehrt verboten. Einen derart massiven Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit kann der Schutzzweck des § 219a StGB, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt wird, nicht rechtfertigen.
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§ 219a: LG Gießen bestätigt Geldstrafe gegen Ärztin

Das Landgericht Gießen hat die Berufung der Ärztin Kristina Hänel gegen ihre Verurteilung wegen illegaler Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zurückgewiesen. Es bestätigt damit die Verurteilung der Ärztin auf Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 6000,- €, die das Amtsgericht Gießen verhängt hatte. Ihr Verteidiger hatte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 219a StGB einzuholen. Dies lehnte das Landgericht ab, weil es die Vorschrift nicht für verfassungswidrig hält. Die Verurteilung erfolgte, weil die Ärztin auf ihrer Internetseite darüber informierte, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.
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Hambacher Forst: OVG Münster verfügt Rodungsstopp

Das OVG Münster hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und damit vorläufig der RWE untersagt, weitere Rodungen im Hambacher Forst vorzunehmen. RWE verfügt über eine Genehmigung zur Rodung des Hambacher Forstes, um den Braunkohletageabbau zu erweitern. Gegen diese Genehmigung hat der BUND geklagt und zugleich beantragt, dass bis zur Entscheidung über diese Klage keine Rodung durchgeführt werden darf. Das VG Köln hatte diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch abgelehnt, das OVG Münster hat nunmehr auf die Beschwerde des BUND einen Rodungsstopp bis zur Entscheidung über die Klage verfügt.

Österreich bietet Südtirolern Staatsbürgerschaft an – scharfe Kritik aus Italien

Die rechtspopulistische Regierung in Österreich will den deutschsprachigen Südtirolern die österreichische Staatsbürgerschaft anbieten. Derzeit bereitet eine Regierungskommission einen Gesetzentwurf für eine doppelte Staatsbürgerschaft der Südtiroler vor. Jahrhundertelang gehörte Südtirol zu Habsburg. Erst nach dem Ersten Weltkrieg wurde es Italien zugeschlagen. Dort erkämpften die Südtiroler den Status einer autonomen Provinz. Wie in Katalonien, Schottland oder dem Baskenland gibt es auch in Südtirol Bestrebungen zur Abspaltung. Etwa 70 Prozent der Südtiroler bezeichnen sich selbst als deutschsprachig. Die ebenfalls rechtspopulistische Regierung in Italien wirft Österreich vor, Zwietracht zu schüren. „Diese Initiative ist unpassend wegen ihrer potenziell Unruhe stiftenden Wirkung“, kritisierte das italienische Außenministerium.

Grundrechte gelten auf für AfD-Anhänger, die bei einem LKA beschäftigt sind

Ein Mitarbeiter des sächsischen Landeskriminalamtes nimmt in seinem Urlaub an einer Demonstration gegen Angela Merkel teil. Er wird dabei von einem Kameramann aufgenommen und fordert diesen auf, ihn nicht zu filmen. Als der Kameramann die Aufnahmen nicht beendet, ruft der die Polizei zu Hilfe. Diese unterbindet das Filmen. Pressefreiheit in Gefahr, Rauswurf erforderlich, ernster Vorgang. So die Reaktionen. Dabei wird völlig übersehen, dass auch für den Demonstranten Grundrechte streiten. Auch ein Mitarbeiter des LKA darf seine Meinung kundtun und an Demonstrationen teilnehmen – auch dann, wenn diese sich gegen die Regierung richten. Und er hat ein Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist bei Versammlungen zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eingeschränkt. Einen einzelnen Demonstranten zu filmen ist dennoch nur mit dessen Einwilligung erlaubt. Das Mäßigungsgebot für Beamte, auf das hier gern verwiesen wird, stammt noch aus Zeiten, in denen für Schüler, Beamte und Strafgefangene eine sogenanntes „besonderes Gewaltverhältnis“ gegenüber dem Staat gelten sollte mit der Folge, dass diese Personengruppen sich nicht auf Grundrechte berufen können. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Entscheidungen klargestellt, dass die Grundrechte für alle gelten, auch für Schüler, Beamte und Strafgefangene und damit auch für unseren LKA-Mitarbeiter.

BGH stärkt offenes W-LAN

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof die Rechtsstellung von Anbietern offener Internetzugängen deutlich gestärkt. Diese haften nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht mehr als Störer für von Dritten über deren Internetanschlüsse im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. In Betracht komme, so der BGH, lediglich ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF.

Bundesverfassungsgericht: Grundsteuer verfassungswidrig

Die Erhebungsgrundlage der Grundsteuer ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Gericht rügt, dass der Wert der Grundstücke zuletzt im Jahr 1964 festgestellt wurde. Dies führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung schaffen. Dabei darf er eine Übergangszeit festlegen, die längstens bis zum 31.12.2014 dauern darf.
Bild: By Mehr Demokratie (Mündliche Verhandlung in Karlsruhe) [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)], via Wikimedia Commons