Grundrechte gelten auf für AfD-Anhänger, die bei einem LKA beschäftigt sind

Ein Mitarbeiter des sächsischen Landeskriminalamtes nimmt in seinem Urlaub an einer Demonstration gegen Angela Merkel teil. Er wird dabei von einem Kameramann aufgenommen und fordert diesen auf, ihn nicht zu filmen. Als der Kameramann die Aufnahmen nicht beendet, ruft der die Polizei zu Hilfe. Diese unterbindet das Filmen. Pressefreiheit in Gefahr, Rauswurf erforderlich, ernster Vorgang. So die Reaktionen. Dabei wird völlig übersehen, dass auch für den Demonstranten Grundrechte streiten. Auch ein Mitarbeiter des LKA darf seine Meinung kundtun und an Demonstrationen teilnehmen – auch dann, wenn diese sich gegen die Regierung richten. Und er hat ein Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist bei Versammlungen zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eingeschränkt. Einen einzelnen Demonstranten zu filmen ist dennoch nur mit dessen Einwilligung erlaubt. Das Mäßigungsgebot für Beamte, auf das hier gern verwiesen wird, stammt noch aus Zeiten, in denen für Schüler, Beamte und Strafgefangene eine sogenanntes „besonderes Gewaltverhältnis“ gegenüber dem Staat gelten sollte mit der Folge, dass diese Personengruppen sich nicht auf Grundrechte berufen können. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Entscheidungen klargestellt, dass die Grundrechte für alle gelten, auch für Schüler, Beamte und Strafgefangene und damit auch für unseren LKA-Mitarbeiter.

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