Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern gegenüber Kirchen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Arbeitnehmern gegenüber Kirchen gestärkt. Bisher war es den Kirchen erlaubt, bei Einstellungen allein Bewerber ihrer Konfession zu berücksichtigen. Dieses Recht der Kirchen hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr auf der Grundlage des deutschen allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Gleichbehandlungsrichtlinie in Beschäftigung und Beruf der Europäischen Union eingeschränkt. Im konkreten Fall ging es um die Bewerbung auf eine Referentenstelle der Diakonie der evangelischen Kirche. Gegenstand der Tätigkeit sollte insbesondere die Erarbeitung eines Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sein. Die konfessionslose Klägerin hatte sich auf die Stelle beworben und war nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das Bundesarbeitsgericht sah darin eine rechtswidrige Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion und sprach ihr eine Entschädigung zu. Eine Benachteiligung wegen der Religion ist, so das Gericht unter Hinweis auf das Europäische Recht, nur dann zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Dies sei hier nicht der Fall.