VGH Kassel: Überschreitung der Grenzwerte allein rechtfertigt kein Fahrverbot – Urteil des VG Wiesbaden vor Aufhebung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, das die Stadt Frankfurt verpflichtete, in ihren Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge aufzunehmen. Weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie enthalte ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe, sondern verpflichte allein zur Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwertes. Die Überschreitung der Grenzwerte genüge deshalb nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrverboten. Vielmehr kommen diese nur als letzte Mittel in Betracht. Sie müssen unabdingbar notwendig sein, um den Grenzwert im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen, so das oberste hessische Verwaltungsgericht.  Deshalb seien in einer Einzelfallprüfung unter anderem tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob als milderes Mittel über die übrigen schon vorgesehenen Maßnahmen hinaus auch streckenbezogene Fahrverbote in Betracht kommen können. Diesen Anforderungen, so der Hof, genüge das Urteil des Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshof hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (noch) nicht auf. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung wurde nunmehr die Berufung vom Hof durch Beschluss zugelassen. Es schließt sich jetzt das eigentliche Berufungsverfahren an. Aufgrund der Begründung des Hofes kann man aber mit einer Aufhebung des Urteils rechnen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte es zudem ab, im Wege eines Eilverfahrens die Stadt Frankfurt zu verpflichten, ab dem 1. Februar 2019 Fahrverbotszonen einzurichten. Auch dies deutet darauf hin, dass am Ende die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden stehen wird.