BGH stärkt offenes W-LAN

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof die Rechtsstellung von Anbietern offener Internetzugängen deutlich gestärkt. Diese haften nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht mehr als Störer für von Dritten über deren Internetanschlüsse im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. In Betracht komme, so der BGH, lediglich ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF.