
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Kasseler Wassergebühren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dieser hatte unter Verweis auf Bundesrecht die Kasseler Wassergebühren für rechtswidrig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass Bundesrecht nicht verletzt sei. Die Verletzung von hessischem Kommunalrecht, von der der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung offenbar ausgehe, sei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, ausdrücklich zu erklären, dass ihre Entscheidung auch auf der Verletzung des hessischen Kommunalrechts beruhe. Im Urteil fehlen Formulierungen wie „Unbeschadet dessen“ oder „Unabhängig davon“, so die Vorsitzende Richterin Prof. Brick in der mündlichen Verhandlung. Dem Bundesverwaltungsgericht selbst sei es jedoch nicht möglich, eine Verletzung hessischen Kommunalrechts festzustellen. Deshalb sei die Sache zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. „Es ist damit zu rechnen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof sein Urteil bestätigen und die Kasseler Wassergebühren für rechtswidrig erklären wird“, so der Kläger Dr. Bernd Hoppe, der für die Liste „Rettet die Bienen“ Mitglied der Kasseler Stadtverordnetenversammlung ist. „Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben unter Hinweis auf das hessische Kommunalrecht erklärt, dass es rechtswidrig ist, dass die Stadt von sich selbst eine Kommissionsabgabe verlangt, um diese dann auf die Gebührenzahler umzulegen.“






Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen Länder und Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zu verhängen. Das Gericht wies die Sprungrevisionen der Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen erstinstanzliche Urteile zurück, in denen die Verwaltungsgerichte auf die Klage der Umwelthilfe die Städte Düsseldorf und Stuttgart verpflichtet hatten, in ihre Luftreinhaltepläne Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aufzunehmen, um dadurch die Immisionsgrenzwerte der Europäischen Union für Stickstoffdioxid einzuhalten. Da die Grenzwerte derzeit in etwa 70 Städten nicht eingehalten werden, haben die beiden Urteile auch Auswirkungen weit über Düsseldorf und Stuttgart hinaus.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages dann verfassungswidrig ist, wenn ein Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots nicht möglich ist. Das Gericht erklärte den zusätzlichen Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) in den Fällen für mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber nicht durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen. Damit gab das Gericht einer Klägerin Recht, die sich als Inhaberin eines Hostels gegen die Heranziehung zu dem zusätzlichen Rundfunkbeitrag für ihre Gästezimmer mit der Begründung wandte, dass dort mangels eines Empfangsgerät oder eines Internetzugangs das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nicht zu nutzen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die politischen Handlungsmöglichkeiten von Oberbürgermeistern und anderen kommunalen Amtsträgern erheblich eingeschränkt. Ein Oberbürgermeister sei zwar als kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich befugt, sich im Rahmen seines Aufgabenbereichs zu Themen der örtlichen Gemeinschaft öffentlich zu äußern. Diese Befugnis unterliege jedoch Grenzen. Aus dem Demokratieprinzip folge, dass ein Amtsträger sich zwar am politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung beteiligen, ihn aber nicht lenken und steuern dürfe. Dabei sei es ihm nicht gestattet, „die Ebene des rationalen Diskurses“ zu verlassen oder die Vertreter anderer Meinungen ausgrenzen, so das Gericht in einer Presseerklärung.