Bei der kommenden Europawahl im Mai 2019 wird es offenbar keine Sperrklausel zu Lasten der kleinen Parteien geben. Ein entsprechendes Vorhaben hat die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD offenbar wegen des Widerstands der Grünen aufgegeben. Deren Zustimmung wäre im Bundesrat für eine Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes erforderlich gewesen. Die Grünen haben jedoch signalisiert, dass sie ein solches Vorhaben nicht unterstützen werden. Bereits zwei Mal hatte das Bundesverfassungsgericht Sperrklauseln für die Wahl zum europäischen Parlament für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Eine Sperrklausel führt dazu, dass die Stimmen für jene Parteien, die die Sperrklausel nicht überspringen, nicht wirksam werden. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl nicht vereinbart. Union und SPD sind deshalb auf europäischer Ebene tätig geworden und haben dort die Einführung einer Sperrklausel durchgesetzt. Diese europäische Regelung bedarf jedoch einer Umsetzung ins nationale Recht. Diese Umsetzung ist jetzt am Widerstand der Grünen gescheitert. Die Europawahl 2014 wurde ohne eine Sperrklausel durchgeführt. An einer 5%-Klausel wären seinerzeit acht kleine Parteien gescheitert. Deren insgesamt 10 Mandate wären an die großen Parteien, vor allem an Union und SPD, gefallen.
Bild: Europäisches Parlament, Bilderdienst
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EU-Parlament fordert Sperrklausel für Europawahl in Deutschland

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Das Europäische Parlament hat mit den Stimmen der großen Parteien die Einführung einer Sperrklausel bei der Europawahl für Mitgliedstaaten mit mehr als 35 Sitzen beschlossen. Von den EU-Ländern mit mehr als 35 Sitzen haben nur Spanien und Deutschland keine Sperrklausel. In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht die von den großen Parteien eingeführte Sperrklausel wegen Verstoßes gegen die Wahlrechtsgleichheit für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Union und SPD versuchen jetzt durch eine europarechtliche Regelung die Sperrklausel in Deutschland dennoch einzuführen. Bei der letzten Wahl haben die kleinen Parteien 2,5 Millionen Stimmen erhalten und sieben Mandate im Europäischen Parlament errungen. Diese Mandate würden bei einer Sperrklausel an Union und SPD fallen mit der Folge, dass die Wähler der kleinen Parteien nicht im Parlament repräsentiert wären. Freie Wähler, Piraten und ÖDP haben deshalb angekündigt, gegen das zu erwartende deutsche Umsetzungsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen.
Bild: © Europäische Union, 2018 – Quelle: Europäisches Parlament, http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/eu-affairs/20180601STO04818/das-war-das-eye2018
2,5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass die 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt. Gegen die Klausel hatten die Freien Wähler, Piraten, Linke ÖDP, Tierschutzpartei und die NPD geklagt. Bereits 1999 hatte der Verfassungsgerichtshof die 5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin änderte der Landtag die Verfassung und fügte eine 2,5% Sperrklausel in die Verfassung ein. Auch diese Regelung hält der Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig und hat sie aufgehoben. Die Verfassungsänderung wahre nicht die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes und sei damit unzulässig, so das Gericht. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl werde durch die Verfassungsänderung verletzt.
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BVerfG berät über Verfassungsmäßigkeit der 3%-Klausel bei Europawahl
Das Bundesverfassungsgericht berät derzeit über die Verfassungsmäßigkeit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht. Der Bundestag hatte im Oktober 2013 diese Sperrklauseln für die Europawahl eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2011 die bis dahin geltende Fünf-Prozent-Klausel für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben hatte. Das Gericht hatte die Sperrklausel aufgehoben, weil sie gegen die vom Grundgesetz garantierte Wahlrechtsgleichheit verstößt. Danach muss der Wert der abgegebenen Stimmen gleich sein. Bei einer Sperrklausel fallen jedoch jene Stimmen unter dem Tisch, die für jene Parteien abgegeben wurden, die die Sperrklausel nicht überspringen. Dies sei nur dann verfassungsgemäß, wenn die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Vertretungsorgans beeinträchtigt ist. Für das Europaparlament hatte das Gericht eine solche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bereits deshalb verneint, weil auch mit der Sperrklausel in Deutschland 160 Parteien dem Europaparlament angehören. Außerdem gehöre es nicht zu den Aufgaben dieses Parlamentes – hierin unterscheide es sich vom Deutschen Bundestag -, eine stabile Regierung zu bilden. Schließlich betonte das Gericht die Gefahr, dass der deutsche Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe dürfte auch die Drei-Prozent-Klausel verfassungswidrig sein. In der mündlichen Verhandlung wollte das Gericht aber nicht nur über diese Wahlrechtsgrundsätze verhandeln. Thema war auch die Bindungswirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils zur Aufhebung der Sperrklausel vom November 2011, das daraus folgende Normwiederholungsverbot und das Gebot der Organtreue. Auf deutsch: Das Bundesverfassungsgericht wollte wissen, warum der Bundestag ein Urteil des Gerichts nicht einhält.