
Bei der kommenden Europawahl im Mai 2019 wird es offenbar keine Sperrklausel zu Lasten der kleinen Parteien geben. Ein entsprechendes Vorhaben hat die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD offenbar wegen des Widerstands der Grünen aufgegeben. Deren Zustimmung wäre im Bundesrat für eine Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes erforderlich gewesen. Die Grünen haben jedoch signalisiert, dass sie ein solches Vorhaben nicht unterstützen werden. Bereits zwei Mal hatte das Bundesverfassungsgericht Sperrklauseln für die Wahl zum europäischen Parlament für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Eine Sperrklausel führt dazu, dass die Stimmen für jene Parteien, die die Sperrklausel nicht überspringen, nicht wirksam werden. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl nicht vereinbart. Union und SPD sind deshalb auf europäischer Ebene tätig geworden und haben dort die Einführung einer Sperrklausel durchgesetzt. Diese europäische Regelung bedarf jedoch einer Umsetzung ins nationale Recht. Diese Umsetzung ist jetzt am Widerstand der Grünen gescheitert. Die Europawahl 2014 wurde ohne eine Sperrklausel durchgeführt. An einer 5%-Klausel wären seinerzeit acht kleine Parteien gescheitert. Deren insgesamt 10 Mandate wären an die großen Parteien, vor allem an Union und SPD, gefallen.
Bild: Europäisches Parlament, Bilderdienst




Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass die 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt. Gegen die Klausel hatten die Freien Wähler, Piraten, Linke ÖDP, Tierschutzpartei und die NPD geklagt. Bereits 1999 hatte der Verfassungsgerichtshof die 5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin änderte der Landtag die Verfassung und fügte eine 2,5% Sperrklausel in die Verfassung ein. Auch diese Regelung hält der Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig und hat sie aufgehoben. Die Verfassungsänderung wahre nicht die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes und sei damit unzulässig, so das Gericht. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl werde durch die Verfassungsänderung verletzt.