Nach der jüngsten Umfrage des Insa-Instituts für Sachsen hat die AfD mit 25% die CDU mit 24% als stärkste politische Kraft abgelöst. Die Grünen legen stark zu und erreichen wie die Linken 16%. Die SPD schrammt mit 7% wie auch die FDP mit 6% die 5%-Klausel. Die Freien Wähler verbessern sich auf 4% und haben damit ein Chance, in den Landtag einzuziehen.
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AfD in Sachsen bei 25%
Nach einer Umfrage von Infratest dimap im Auftrag des MDR kommt die AfD in Sachsen auf 25% Zustimmung. Damit liegt sie nur noch fünf Prozentpunkte hinter der CDU mit 30%. Die SPD, mit der CDU in einer Koalitionsregierung, erreicht noch 11% und ist nach den Linken mit 18% nur noch viertstärkste Kraft. Die Grünen kommen auf 6% und die FDP auf 5%.
Grundrechte gelten auf für AfD-Anhänger, die bei einem LKA beschäftigt sind
Ein Mitarbeiter des sächsischen Landeskriminalamtes nimmt in seinem Urlaub an einer Demonstration gegen Angela Merkel teil. Er wird dabei von einem Kameramann aufgenommen und fordert diesen auf, ihn nicht zu filmen. Als der Kameramann die Aufnahmen nicht beendet, ruft der die Polizei zu Hilfe. Diese unterbindet das Filmen. Pressefreiheit in Gefahr, Rauswurf erforderlich, ernster Vorgang. So die Reaktionen. Dabei wird völlig übersehen, dass auch für den Demonstranten Grundrechte streiten. Auch ein Mitarbeiter des LKA darf seine Meinung kundtun und an Demonstrationen teilnehmen – auch dann, wenn diese sich gegen die Regierung richten. Und er hat ein Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist bei Versammlungen zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eingeschränkt. Einen einzelnen Demonstranten zu filmen ist dennoch nur mit dessen Einwilligung erlaubt. Das Mäßigungsgebot für Beamte, auf das hier gern verwiesen wird, stammt noch aus Zeiten, in denen für Schüler, Beamte und Strafgefangene eine sogenanntes „besonderes Gewaltverhältnis“ gegenüber dem Staat gelten sollte mit der Folge, dass diese Personengruppen sich nicht auf Grundrechte berufen können. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Entscheidungen klargestellt, dass die Grundrechte für alle gelten, auch für Schüler, Beamte und Strafgefangene und damit auch für unseren LKA-Mitarbeiter.