Mit seiner Forderung für eine „erweiterte Toleranz in Richtung rechts“ für jene Menschen, für die „Sicherheit und gesellschaftliche Konformität“ wichtiger sei als Freiheit, Offenheit und Pluralität greift der ehemalige Bundespräsident Gauck die Grundlage unserer Gesellschaft an – nämlich die Werteordnung des Grundgesetzes. Denn das Grundgesetz will eine Gesellschaft errichten, die frei, offen und plural ist. Deshalb haben die Grundrechte einen so hohen Stellenwert und sichern Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit und Kunstfreiheit gegenüber staatlichen und privaten Übergriffen. Sie bewähren sich gerade bei Angriffen einer konformen Mehrheit gegenüber Minderheiten wie Ausländern, Moslems, Juden, Schwulen oder nicht konform Denkenden. Diese Freiheit gilt natürlich auch für jene, denen Sicherheit und Konformität wichtiger ist als Freiheit, Offenheit und Pluralität. In der Gesellschaft des Grundgesetzes ist es selbstverständlich erlaubt, dies offen zu vertreten. Es muss aber klar sein, dass diese Menschen die Werteordnung des Grundgesetzes zu Gunsten einer autoritären und konformen Ordnung verändern wollen. Gerade die höchsten Repräsentanten unserer Demokratie dürfen nicht müde werden, dies immer wieder herauszustellen – auch dann, wenn sie nicht mehr im Amt sind. Gauck macht genau das Gegenteil.
Bild: Deutscher Bundestag / Achim Melde
Tag Archives: Grundrechte
Verlängerung der Wahlzeit des Bundestages ist undemokratisch
Die von Bundestagspräsident Norbert Lammert vorgeschlagene Verlängerung der Wahlzeit des Bundestages auf fünf Jahre ist undemokratisch, weil sie die demokratische Legitimation der politisch Handelnden verringert. Der Abstand zwischen den Wählerinnen und Wählern und den Gewählten würde sich vergrößern und die Einflussmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger auf die Politik noch einmal verringern. Die Große Koalition sollte ihre verfassungsändernde Mehrheit nicht zum Abbau der Demokratie nutzen, sondern im Grundgesetz ein Mehr an Demokratie verankern. So könnte man endlich Volksabstimmungen ermöglichen, zu der es nach ebenso herrschender wie falscher Auffassung einer Grundgesetzänderung bedarf. Oder man könnte die Wahlzeit des Bundestages verkürzen, um so den Einfluss der Bürgerinnen und Bürger auf die Politik zu stärken. Im Bereich der Grundrechte ist eine Stärkung des Persönlichkeitsrechtes dringend erforderlich, um den massiven Eingriffen in dieses Recht besser begegnen zu können.
VG Schleswig-Holstein: Gebührenbescheide für Polizeieinsatz bei Castor-Transport sind rechtswidrig
Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht hat zwei Gebührenbescheide der Bundespolizei für den Polizeieinsatz bei einem Castor-Transport aufgehoben. Die Kläger hatten sich an der Fahrstrecke angekettet und wurden von Beamten der Bundespolizei von dort entfernt. Die Kosten für den Einsatz in Höhe von über 8.000,- € stellte die Behörde den Klägern durch Bescheid in Rechnung. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, weil die Regelung der Kostentragungspflicht im Bundespolizeigesetz nicht bestimmt genug ist. Die Wahrnehmung ihres Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit bleibt für diese Kläger kostenlos. Wäre die schleswig-holsteinische Polizei tätig geworden, so hätte diese den Ersatz der Kosten von den Klägern verlangen können. Die Rechtsgrundlagen dort sind der Rechtsprechung detailliert genug. Ob dies jeder Bürger versteht?
Bundesverwaltungsgericht: Der Haar- und Barterlass der Bundeswehr ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der sogenannte Haar- und Barterlass der Bundeswehr rechtmäßig ist. Dieser sieht für männliche Soldaten vor, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden; das Haar muss so getragen werden, dass bei aufrechter Kopfhaltung der Uniform- und der Hemdkragen nicht berührt werden. Für weibliche Soldaten fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Hiergegen klagte ein Wehrpflichtiger, der bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare trug. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesen Erlass wegen seines Regelungszieles für rechtmäßig. Der spezifische Auftrag und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte seien “unverändert in einem hohen Maß durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt.” Deshalb müsse der Kläger Einschränkungen in der freien Gestaltung seiner Haartracht hinnehmen, um das “Regelungsziel eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds der Bundeswehr bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags im In- und Ausland” zu gewährleisten. Besonders bemerkenswert: Längere Haare bei weiblichen Soldaten stören dieses einheitliche Erscheinungsbild bei der Erfüllung des Verteidigungsauftrages nicht. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr. Und außerdem habe sich bei Soldatinnen noch keine Tradition oder Erwartungshaltung bezüglich ihres Erscheinungsbildes verfestigt.
Der Erlass verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, weil ein einheitliches Auftreten der Soldaten herbeigeführt durch einen kurzen Haarschnitt für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages unerheblich ist. Zudem wird dieses einheitliche Auftreten durch die weiblichen Soldaten ohnehin nicht mehr erreicht. Es liegt außerdem ein Verstoß gegen Art. 3 GG, den Gleichheitssatz, vor. Es gibt keinen sachlichen Grund, die männlichen Soldaten hier anders als die weiblichen Soldaten zu behandeln. Der Erlass setzt damit willkürliches Recht.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte fällt weitreichende und aufsehenerregende Entscheidung zur Meinungsfreiheit
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine spektakuläre Entscheidung zur Meinungsfreiheit gefällt, die in den Mitgliedstaaten der Konvention, zu denen Deutschland gehört, weitreichende Folgen haben dürfte. Ein türkischer Politiker hatte im Jahr 2005 bei mehreren Konferenzen in der Schweiz die Charakterisierung der Massaker an Armeniern während des Osmanischen Reiches im Jahre 1915 als internationale Lüge bezeichnet. Er wurde daraufhin im Jahre 2007 in der Schweiz wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hierin sieht das Gericht einen Verstoß gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit. Die freie und offene Diskussion unterscheide eine Demokratie von totalitären und diktatorischen Regimen. Deshalb müsse auch bei sensiblen Fragen der Meinungsfreiheit Vorrang eingeräumt werden. Dies gelte insbesondere im Bereich der Geschichtsschreibung, die grundsätzlich umstritten sei und die sich deshalb nicht für objektive und absolute Wahrheiten oder definitive Schlussfolgerungen eigne. Man müsse aufpassen, so das Gericht, dass die Meinungsfreiheit nicht durch Sanktionen unterdrückt werde und die Bürger davon abgehalten werden, sich kritisch zu äußern.
Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für die Schweiz, sondern auch für Frankreich. Dort hatte es im Jahre 2012 eine heftige Diskussion darüber gegeben, ob man die Leugnung des Völkermordes an den Armeniern strafbewehrt verbieten darf. Auch in Deutschland verbietet das Strafgesetzbuch etwa in den §§ 90a und 130 das Äußern bestimmter Meinungen und stellt sie unter Strafe. Man darf gespannt sein, ob die staatlichen Organe in Deutschland diese Rechtsprechung aufgreifen und der Meinungsfreiheit als das für eine Demokratie schlechthin konstituierende Grundrecht wieder mehr Gewicht einräumen.