Bundesverwaltungsgericht: Der Haar- und Barterlass der Bundeswehr ist rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der sogenannte Haar- und Barterlass der Bundeswehr rechtmäßig ist. Dieser sieht für männliche Soldaten vor, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden; das Haar muss so getragen werden, dass bei aufrechter Kopfhaltung der Uniform- und der Hemdkragen nicht berührt werden. Für weibliche Soldaten fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Hiergegen klagte ein Wehrpflichtiger, der bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare trug. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesen Erlass wegen seines Regelungszieles für rechtmäßig. Der spezifische Auftrag und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte seien “unverändert in einem hohen Maß durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt.” Deshalb müsse der Kläger Einschränkungen in der freien Gestaltung seiner Haartracht hinnehmen, um das “Regelungsziel eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds der Bundeswehr bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags im In- und Ausland” zu gewährleisten. Besonders bemerkenswert: Längere Haare bei weiblichen Soldaten stören dieses einheitliche Erscheinungsbild bei der Erfüllung des Verteidigungsauftrages nicht. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr. Und außerdem habe sich bei Soldatinnen noch keine Tradition oder Erwartungshaltung bezüglich ihres Erscheinungsbildes verfestigt.

Der Erlass verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, weil ein einheitliches Auftreten der Soldaten herbeigeführt durch einen kurzen Haarschnitt für die Erfüllung des Verteidigungsauftrages unerheblich ist. Zudem wird dieses einheitliche Auftreten durch die weiblichen Soldaten ohnehin nicht mehr erreicht. Es liegt außerdem ein Verstoß gegen Art. 3 GG, den Gleichheitssatz, vor. Es gibt keinen sachlichen Grund, die männlichen Soldaten hier anders als die weiblichen Soldaten zu behandeln. Der Erlass setzt damit willkürliches Recht.

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