Deutsches Asylgrundrecht ist längst abgeschafft

Nur mit Staunen kann man die Diskussion in der CDU über eine Abschaffung des deutschen Asylgrundrechtes verfolgen, wie sie Friedrich Merz, der aussichtsreiche Kandidat um die Nachfolge von Angela Merkel als CDU-Vorsitzende, in Gang gebracht hat. Denn faktisch ist dieses Asylgrundrecht bereits seit 1993 abgeschafft. Zwar enthält Art. 16a GG formal noch ein Asylgrundrecht. Durch die folgenden Absätze dieser Vorschrift wird dieses Recht jedoch nahezu vollständig ausgehöhlt. Auf dieses Grundrecht kann sich demnach nur der berufen, der nicht aus einem EU-Staat oder einem sicheren Drittstaat eingereist ist, also nur der, der mithilfe eines Flugzeuges deutschen Boden betritt. Folglich wurden von den 600.000 Asylbewerbern im Jahr 2017 auch nur 0,7% auf der Grundlage des Art. 16a GG anerkannt. Rechtsgrundlage für die Asylverfahren sind seit 1993 fast ausschließlich internationale Vorschriften, zunächst die Genfer Flüchtlingskonvention und seit 1999 das Asylrecht der Europäischen Union. 2013 wurde das europäische Asylrecht deutlich verstärkt. Es bietet jetzt nicht nur denjenigen Schutz, die individuell oder als Gruppe verfolgt werden, sondern schützt auch Bürgerkriegsflüchtlinge.

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