Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Großbritannien auch ohne Zustimmung der übrigen Mitgliedsstaaten den Austritt aus der Europäischen Union rückgängig machen kann. Kein Staat könne gezwungen werden, gegen seinen Willen der Europäischen Union beizutreten, und genausowenig könne er gezwungen werden, die Europäische Union gegen seinen Willen zu verlassen. Die Frist zum Widerruf ende mit dem Ende der Zweijahresfrist nach der Austrittserklärung, so das Gericht. Für Großbritannien wäre dies der 29.03.2019. Der Widerruf müsse mit den Anforderungen der Britischen Gesetze im Einklang stehen. Das Verfahren war durch das oberste schottische Zivilgericht angestrengt worden. Die Schotten hatten in ihrer Mehrheit gegen den Brexit gestimmt, waren jedoch insgesamt von den Engländern überstimmt worden. Das Urteil wurde einen Tag vor der Abstimmung im britischen Parlament über das von der Regierung May ausgehandelte Abkommen zum Brexit gefällt. Im Parlament zeichnet sich keine Mehrheit ab. Mit dem Urteil könnten jene Kräfte Auftrieb erhalten, die eine neue Volksabstimmung über den Brexit fordern.
Bild: Controller of Her Majesty’s Stationery Office [OGL 3 (http://www.nationalarchives.gov.uk/doc/open-government-licence/version/3)], via Wikimedia Commons



Der Europäische Gerichtshof hat die Klagen von Ungarn und der Slowakei gegen die Aufnahme von Flüchtlinge abgewiesen. Als Reaktion auf die Flüchtlingskrise, hatte der Rat der Europäischen Union einen Beschluss erlassen, um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des massiven Zustroms von Migranten zu unterstützen. Der Beschluss sieht vor, dass 120 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, über einen Zeitraum von zwei Jahren aus diesen beiden Mitgliedstaaten in die anderen Mitgliedstaaten der Union umgesiedelt werden. Der angefochtene Beschluss erging auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 AEUV, der bestimmt: „Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“ Die Slowakei und Ungarn, die wie die Tschechische Republik und Rumänien im Rat gegen die Annahme des Beschlusses gestimmt hatten, beantragten beim Gerichtshof, den Beschluss für nichtig zu erklären. Diese Klagen wies der EuGH ab. Diese Regelung trage, so das Gericht, tatsächlich und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können.