In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof die Rechtsstellung von Anbietern offener Internetzugängen deutlich gestärkt. Diese haften nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG) nicht mehr als Störer für von Dritten über deren Internetanschlüsse im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. In Betracht komme, so der BGH, lediglich ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF.
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BGH kippt weitere Entgeltklauseln der Banken
Der Bundesgerichts hat erneut die Rechte von Verbrauchern gegenüber ihren Banken gestärkt. So erklärte er mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse für unwirksam. Die Richter hebten die Gebühren für annullierte Daueraufträge und für die Unterrichtung über zu Recht abgelehnte Lastschriften auf.
Zur Presseerklärung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=79500&pos=1&anz=141