AG Berlin-Tiergarten: „Quotenmigrantin der SPD“ und „islamische Sprechpuppe“ keine Beleidigung

Sawsan Chebli. Bild: Pelz / CC BY-SA (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat einen ehemaligen Polizisten vom Vorwurf der Beleidigung der Berliner Staatssekretärin Sawsan Chebli (SPD) freigesprochen. Dieser hatte Sawsan in einem Video als „Quotenmigrantin der SPD“ und „islamische Sprechpuppe“ bezeichnet. Die erste Äußerung sei unproblematisch zulässig, so das Gericht. Die zweite Äußerung sei im Rahmen ihres Kontextes noch keine Beleidigung. Der Angeklagte hatte im Prozess erklärt, dass er die SPD-Politikerin dafür kritisieren wollte, dass sie über Twitter nahezu ausschließlich Tweets anderer weiterleite. Das Amtsgericht kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, das bereits 1958 die Meinungsfreiheit als für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend bezeichnet hat. Erst die Meinungsfreiheit ermögliche die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement sei. Die Meinungsfreiheit sei deshalb, so das höchste deutsche Gericht, in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt. In der Folgezeit hob das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage dieser Entscheidung immer wieder Strafurteile auf. So seien etwa die Äußerung „Soldaten sind Mörder“ oder der Vorwurf der Geistesverwandtschaft des damaligen Kanzlerkandidaten Strauß zu Nazis von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch in jüngerer Zeit hat das Gericht diese Rechtsprechung bestätigt. So hob das Gericht Strafurteile wegen der Bezeichnung eines Polizisten als Spanner ebenso auf wie die Verurteilung eines Strafverteidigers, der eine Staatsanwältin als dahergelaufen und durchgeknallt bezeichnet hatte.
Bild: Pelz / CC BY-SA (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)

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