§ 219a: LG Gießen bestätigt Geldstrafe gegen Ärztin

Das Landgericht Gießen hat die Berufung der Ärztin Kristina Hänel gegen ihre Verurteilung wegen illegaler Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zurückgewiesen. Es bestätigt damit die Verurteilung der Ärztin auf Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 6000,- €, die das Amtsgericht Gießen verhängt hatte. Ihr Verteidiger hatte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 219a StGB einzuholen. Dies lehnte das Landgericht ab, weil es die Vorschrift nicht für verfassungswidrig hält. Die Verurteilung erfolgte, weil die Ärztin auf ihrer Internetseite darüber informierte, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.
Bild: By Mehr Demokratie (Mündliche Verhandlung in Karlsruhe) [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)], via Wikimedia Commons

 

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