§ 219a StGB ist verfassungswidrig

§ 219a StGB verbietet es Ärzten strafbewehrt, auf ihren Internetseiten darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. So jedenfalls haben es mehrere Amts- und Landgerichte entschieden, zuletzt das Landgericht Gießen. In dieser Auslegung dürfte die Vorschrift verfassungswidrig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Ärzte eingreift. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit umfasst auch das Recht, öffentlich über die eigene Berufsausübung zu informieren und für sie zu werben. § 219a StGB in der Auslegung der Strafgerichte verbietet dies strafbewehrt und greift damit in dieses Grundrecht ein. Dies wäre nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff zu Gunsten eines anderen schutzwürdigen Rechtsgutes erfolgt und dieser Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Rechtsgut zu schützen. Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 219a StGB verhindern, „dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird“. Damit ist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte geeignet, um dieses Gesetzesziel zu erreichen. Zweifel bestehen aber bereits bei der Erforderlichkeit des Eingriffs. Als milderes Mittel kommen Berufsausübungsregeln in Betracht, die nicht die bloße Information, sondern besonders aufdringliche oder grob anstößige Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verbieten. Ganz sicher ist ein solcher Eingriff aber nicht angemessen. Das Rechtsgut, zu dessen Gunsten hier in die Berufsfreiheit eingegriffen wird, hat selbst keinen Verfassungsrang. Zudem wird bereits die Information über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches strafbewehrt verboten. Einen derart massiven Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit kann der Schutzzweck des § 219a StGB, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt wird, nicht rechtfertigen.
Bild: Stefan Flöper / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0 & GDFL 1.2+

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