Bundesverfassungsgericht fordert drittes Geschlecht im Personenstandsrecht

Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber auf, das Personenstandsrecht neu zu regeln und ein drittes Geschlecht zuzulassen. Die bestehende Regelung ist nach Auffassung des Gerichts „mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.“ Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schütze auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstoße das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen werde. Der Gesetzgeber hat jetzt bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen.

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