Ceta: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge unter Auflagen ab

cropped-IMG_2469.jpgKarlsruhe (de) – Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge gegen die Unterzeichnung des Ceta-Abkommens abgelehnt. Gleichzeitig hat es Bedingungen für die Unterzeichnung formuliert. So darf Deutschland nur jenen Vertragsbestandteilen zustimmen, die eindeutig in die Kompetenz der Europäischen Union fallen. Dazu gehören ausdrücklich nicht jene Teile, die sich mit dem geistigen Eigentum, dem Seeverkehr und der Streitbeilegung beschäftigen. Außerdem muss das Entscheidungsgremium, der sogenannte Gemischte Ausschuss, eine demokratische Anbindung an die nationalen Parlamente erhalten. Schließlich muss die Bundesregierung gegenüber den Vertragspartnern eindeutig erklären, dass sie sich vorbehält, das Abkommen jederzeit zu kündigen. Das Gericht machte zudem deutlich, dass es noch nicht in der Sache selbst, also über die Verfassungsgemäßheit des Abkommens, entschieden, sondern allein eine Folgenabwägung getroffen habe. Werden die vom Gericht formulierten Bedingungen eingehalten, dann entstehen den Klägern keine schweren Nachteile. Allein deshalb seien die Anträge abgewiesen worden.

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