Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einzelne bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen für das Fach Humanmedizin teilweise willkürlich und damit mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Die beanstandeten Vorschriften verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Diesen Anspruch leitet das Gericht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufsfreiheit) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) ab. Die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen verstoßen zudem teilweise gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht fordert die Gesetzgeber auf, eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.
Dabei hat das Gericht ausdrücklich keine Bedenken, dass für einen Anteil von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze nach der Abiturdurchschnittsnote vergeben wird. An der Sachgerechtigkeit der Abiturnote als Eignungskriterium hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Es beanstandet jedoch, dass dieses Kriterium durch den Rang des Ortswunsches überlagert wird. Dies sei kein geeignetes Kriterium und deshalb verfassungswidrig. Das Gericht fordert außerdem für die Vergabe der Studienplätze nach eigenen Eignungsprüfungsverfahren der Hochschulen, dass diese in standardisierter und strukturierter Weise erfolgt. Insbesondere dürfe in den Verfahren allein die Eignung der Bewerber überprüft werden. Diesen Anforderungen werden sowohl einige Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Landesgesetze nicht gerecht.
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