
Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat das von der Stadt Koblenz verfügte Burkini-Verbot in Schwimmbädern in einem Eilverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot gegen das Gleichheitsgebot, weil nach der Badeordnung Leistungsschwimmer Ganzkörperanzüge tragen dürfen und der schulische Schwimmunterricht vom Burkini-Verbot ausgenommen ist. Die Stadt Koblenz hatte zur Begründung des Verbotes angeführt, dass bei vollständiger Bekleidung der Badegäste die Kontrolle, ob diese unter anstoßerregenden Krankheiten, meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes, offenen Wunden oder Hautausschlägen litten, unmöglich sei. Dies gelte aber auch für Leistungsschwimmer und während des Schulunterrichts, so das Gericht. Für eine Ungleichbehandlung dieser Gruppen mit den übrigen Badegästen gebe es keinen sachlichen Grund, so dass das Burkina-Verbot insgesamt gleichheitswidrig sei.
Bild: Giorgio Montersino from Milan, Italy [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)]