Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, durch eine einstweilige Anordnung der Bundesbank im Rahmen des Anleihenkaufprogramms der Europäischen Zentralbank zu untersagen, Staatsanleihen anzukaufen. Die Entscheidung erfolgte jedoch nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen. Die Anträge seien unzulässig, weil der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen hätte, so das Gericht. Dies sei anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache zumindest vergleichbar seien, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand verwirkliche, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden solle. So liege der Fall hier, urteilte das Gericht.
In der Sache selbst hatte das Gericht bereits im Juli 2017 entschieden, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen. Es hatte deshalb das Hauptsacheverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.